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Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Vergabestelle Versicherungsleistungen
(Sachversicherungsverträge) ausgeschrieben und zu diesem Zweck einen Berater
eingeschaltet. Dieser hatte die Markterkundung vorgenommen, die detaillierte
Leistungsbeschreibung mit den Versicherungsbedingungen erstellt und schließlich
auch die Angebote ausgewertet. Der Berater war auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung
tätig (Stunden- bzw. Tagessätze). Darüber hinaus sollte er auch am wirtschaftlichen
Erfolg des Vergabeverfahrens beteiligt werden. Dieser sollte in der Einsparung
von Versicherungsprämien und damit von Finanzmitteln der öffentlichen Hand
bestehen.
Das OLG Naumburg hat die vorstehend beschriebene Einschaltung
des Beraters als vergaberechtswidrig gewertet. Zwar sei es unter dem Maßstab
des § 6 VOL/A grundsätzlich möglich und oft auch unvermeidbar, sich des Sachverstands
Dritter zu bedienen. Eine Konstruktion, bei der der Berater (mutmaßlich)
am Einsparerfolg des Ausschreibungsverfahrens beteiligt werde, sei jedoch
vergaberechtlich nicht zulässig. Dies gelte vorliegend auch dann, wenn sich
die Interessen des Beraters prinzipiell im Gleichlauf mit denen der Vergabestelle
befänden („Einsparungen erzielen“). Die Mitwirkung des Versicherungsberaters
verstoße gegen § 6 Nr. 3 VOL/A analog, wenn der Berater ein eigenes wirtschaftliches
Interesse an der Gestaltung und am Ausgang des Vergabeverfahrens habe, z.
B. dadurch, dass zwischen der Vergabestelle und dem Berater ein erfolgsabhängiges
Honorar bzw. Provisionszahlungen vereinbart wurden. Dies gelte insbesondere
dann, wenn der Maßstab für die zu honorierenden Leistungen, z. B. das Volumen
der erreichten Kosteneinsparungen, vom eigentlichen Maßstab des Vergabeverfahrens
(wirtschaftlich günstigstes Angebot unter Berücksichtigung mehrere Zuschlagskriterien)
abweiche.
Bewertung
Mit der vorliegenden Entscheidung
hat das OLG Naumburg entschieden, dass im Falle einer Interessenkollision
eine rechtswidrige Beteiligung Dritter im Vergabeverfahren vorliegen kann.
Aber anders als im klassischen Fall der Interessenkollision, bei welcher
ein eingeschalteter Berater ein bestimmtes Unternehmen bevorzugen und damit
in der Regel eine Verteuerung der Vergabe auslösen könnte, weil der wirtschaftlich
günstigste Bieter nicht zum Zuge kommt, besteht im vorliegend vom OLG Naumburg
entschiedenen Fall eine Interessenkongruenz. Sowohl Auftraggeber als eingeschalteter
Berater haben ein Interesse an Einsparungen. Ungeachtet dessen ist auch in
diesem Fall von einem vergaberechtswidrigen Zustand auszugehen, weil der
Berater das Vergabeverfahren unter dem (keineswegs unparteiischen) Gesichtspunkt
maximaler Einsparungen betrieben haben könnte. Hieraus ist zu folgern, dass
ein eingeschalteter Dritter grundsätzlich unparteiisch und frei von Eigeninteressen
sein muss und er darüber hinaus nur in einer Weise honoriert werden darf,
die in jeder Hinsicht völlig unabhängig vom Ausgang des jeweiligen Vergabeverfahrens
ist. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass ein eingeschalteter Berater am
Ausgang eines Vergabeverfahrens selbst dann ein unzulässiges wirtschaftliches
Eigeninteresse hat, wenn dieses mit dem Interesse der Vergabestelle an einer
maximalen Einsparung in Einklang steht.
(Bernd Düsterdiek)
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